Dr. Luidger Röckrath

LL.M. (Berkeley)
Attorney-at-Law (NY)
Rechtsanwalt
E-Mail: Luidger (at) Roeckrath.de

Publikationen:

Bücher

  1. Kausalität, Wahrscheinlichkeit und Haftung - Rechtliche und ökonomische Analyse, Verlag C.H. Beck, München 2004 (Amazon.de)
    (Kurzbeschreibung und Inhaltsverzeichnis [pdf])
  2. Microsoft-Basic, Konzepte, Algorithmen, Datenstrukturen, Franzis-Verlag, 1985

Aufsätze

  1. Umverteilung durch Privatrecht? Zur vernunftrechtlichen Rekonstruktion von Aristoteles' Gerechtigkeitslehre in Weinribs formaler Rechtstheorie
    ARSP 83 (1997) S. 506-542 (
    Deutsches Inhaltsverzeichnis und englisches Abstract)
  2. Die vertragliche Haftung für den Unterhaltsschaden Hinterbliebener
    VersR 2001, 1197-1204 (Zusammenfassung)
  3. Die Haftung für Unfälle auf Berg- und Skireisen - am Beispiel des Lawinenunfalls im Tiroler Jamtal
    VersR 2002, 1193-1200
    .
  4. Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters von Berg- und Skireisen, Zugleich Besprechung von BGH, Urt. vom 12. 3. 2002, RRa 2002, 207
    RRa 2002, 197 (Volltext).
  5. Der Lawinenunfall im Jamtal aus zivilrechtlicher Sicht
    Jahrbuch "Sicherheit im Bergland" 2002, 158 des Österreichischen Kuratoriums für Alpine Sicherheit (Volltext)
  6. Die Haftung des Sportvereins als Veranstalter unter besonderer Berücksichtigung des Bergsports
    SpuRt 2003, 189
  7. Kollegialentscheidung und Kausalitätsdogmatik. Zurechnung überbestimmter Erfolge im Straf- und Haftungsrecht
    NStZ 2003, 641
  8. Die Haftung der Sektionen des Deutschen Alpenvereins für Unfälle auf geführten Touren - Der Unfall am Rheinwaldhorn
    Jahrbuch "Sicherheit im Bergland" 2003, 147 des Österreichischen Kuratoriums für Alpine Sicherheit (Volltext (pdf))
  9. Muster- und Sammelklagen im Reise- und Transportrecht
    RRa 2004, 146
  10. Schadensersatzhaftung und Freistellungsanspruch bei ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein – BGH NJW 2005, 981 (Rheinwaldhorn)
    JuS 2005, 783
  11. Fahrlässige Tötung durch Auslösen von Steinschlag
    Jahrbuch "Sicherheit im Bergland" 2005, 184 des Österreichischen Kuratoriums für Alpine Sicherheit
  12. Eigenverantwortung auf Gemeinschaftstouren
    Jahrbuch "Sicherheit im Bergland" 2006, 168 des Österreichischen Kuratoriums für Alpine Sicherheit
  13. Eigenverantwortung auf Gemeinschaftstouren
    SpuRt 2007, 60
  14. Anfechtung bei Drohung durch Dritte - Freikauf auf fremde Rechnung?
    Festschrift Canaris (2007), S. 1105








Kausalität, Wahrscheinlichkeit und Haftung - Rechtliche und ökonomische Analyse, Verlag C.H. Beck, München 2004 (Diss.,erscheint im April 2004 - jetzt vorbestellen: Beck.de - Amazon.de). (Kurzbeschreibung, Inhaltsübersicht und Inhaltsverzeichnis [pdf])
Im zivilen Haftungsrecht wurde die moderne strafrechtliche Kausalitätsdiskussion bisher weitgehend ignoriert. In Auseinandersetzung mit deren Erkenntnissen wird im ersten Teil die Conditio-Formel wissenschaftstheoretisch und normativ neu fundiert. Im Gegensatz zu der im Strafrecht herrschenden Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung ist sie mit einem probabilistischen Kausalitätsverständnis vereinbar. Auch die Problemfälle der kausalen Überbestimmtheit verlangen nicht die Aufgabe der Conditio-Formel.
Zivilrechtliche Haftung ohne nachgewiesene Kausalität ist zwar von wachsender praktischer Bedeutung, aber eine systematische theoretische Grundlegung ist bisher nicht erfolgt. Die gesetzliche Regelung der Alternativtäterschaft (§ 830 I 2 BGB) wird im Allgemeinen als eng auszulegende Ausnahmevorschrift zum Verursachungsprinzip angesehen (feststehende Ersatzberechtigung, Alleinverursachungsdoktrin). Für die Konkurrenz einer Zufallsursache fehlt jede allgemeine Regelung, es gibt lediglich bereichsspezifische Ursachenvermutungen in der Arzt-, Arzneimittel- und Umwelthaftung.
Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der ökonomischen Analyse des Haftungsrechts werden drei tatbestandlich deutlich konturierte, übergreifende Prinzipien der zivilrechtlichen Haftung ohne nachgewiesene Verursachung entwickelt.
Rechtswissenschaftler, Richter und Praktiker aus den Gebieten Haftungsrecht, insbesondere Arzt-, Arzneimittel-, Produkt- und Umwelthaftungsrecht, und Strafrecht.
Stichworte: Kausalität, Wahrscheinlichkeit, Haftung, § 830 Abs. 1 S. 2 BGB, § 84 AMG, §§ 6, 7 UmweltHG, Deliktsrecht, Ökonomische Analyse, Conditio-Formel, Doppelkausalität, Gremienentscheidung, Überbestimmtheit, Prävention, Ausgleich

Die Haftung der Sektionen des Deutschen Alpenvereins für Unfälle auf geführten Touren - Der Unfall am Rheinwaldhorn, Jahrbuch "Sicherheit im Bergland" 2003, 147 des Österreichischen Kuratoriums für Alpine Sicherheit
Am 7.8.1988 ereignete sich auf einer von einer DAV Sektion ausgeschriebenen Führungstour über den Läntagletscher zum Rheinwaldhorn (3404 m) ein schwerer Unfall, über dessen finanziellen Folgen im Jahre 2003 - also 15 Jahre und 2 Prozesse durch mehrere Instanzen später - noch immer nicht rechtskräftig entschieden ist. Der Fall eignet sich hervorragend, die rechtlichen Rahmenbedingungen des Tourenwesens der DAV Sektionen und die damit verbundenen Haftungsrisiken für die Sektionen zu analysieren....
Besprechung der Urteile des OLG Stuttgart NJW 1996, 1352 (Rheinwaldhorn I) und 12 U 124/01, SpuRt 2004, 31 = OLGR Stuttgart 2003, 469 (Rheinwaldhorn II)
Stichworte: Haftung bei ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein, Alpenverein, Tourenleiter, Haftungsausschluß, Freistellungsanspruch bei ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein, § 309 Nr. 7a BGB, § 310 Abs. 4 BGB

Kollegialentscheidung und Kausalitätsdogmatik. Zurechnung überbestimmter Erfolge im Straf- und Haftungsrecht, NStZ 2003, 641

Das Merkmal der Kausalität nimmt als Minimalvoraussetzung jeder Erfolgszurechnung sowohl in der Dogmatik der strafrechtlichen Erfolgsdelikte als auch der zivilrechtlichen Haftung eine zentrale Stellung ein. Dennoch scheint sein Inhalt nach wie vor wenig geklärt. Während Praxis und Recht­sprechung in Straf- und Zivilrecht weitgehend unreflektiert die Conditio-Formel als Definition der Kausalität ansehen, folgt die Strafrechtslehre überwiegend Engischs Lehre von der gesetzmäßigen Bedin­gung; eine Entwicklung, die in der zivilrechtlichen Literatur nicht in der gleichen Deut­lichkeit zu be­obachten ist.

Prüfstein der Kausalitätsdogmatik sind die Fälle der Doppelkausalität bzw. kausalen Überbestimmtheit, in denen die Conditio-Formel versagt. Mehrere jüngere Entscheidungen des BGH zu Kollegialentscheidungen haben die praktische Bedeutung dieses Problemkreises hervortreten lassen, der bisher vorwiegend in der Form konstruierter Fälle durch die Lehrbücher geisterte. Es handelt sich nicht um ein unbedeutendes Randproblem, sondern um eine Frage, welche die normativen Grundlagen des juristischen Kausalitätsverständnisses und die Leistungsfähigkeit gängiger Formeln zu ihrer Feststellung berührt. Das Problem der Doppelkausalität stellt sich im Straf- und Haftungsrecht; daher ist es Ziel der vorliegenden Abhandlung, die gemeinsamen Entwicklungslinien in der Kausalitätsdogmatik in beiden Rechtsgebieten aufzeigen. In der Sache soll dargelegt werden, daß die Conditio-Formel mit der tatsächlichen Vermeidbarkeit des Erfolgs einen wertungsmäßig zentralen Aspekt des juristischen Kausalzusammenhangs erfaßt, auch wenn sie in den Fällen der Doppelkausalität der Ergänzung durch zusätzliche normative Erwägungen bedarf. Der NESS-Test als Ergänzung der Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung ist zwar eine praktikable Faustformel für die Fälle der Mehrheitsentscheidungen in Gremien, kann aber die normative Begründung nicht ersetzen und versagt in anderen Konstellationen.

Inhalt:

I.     Kausalität als Gesetzmäßigkeit und Bedingung

1.    Das logische Bedingungsverhältnis zwischen Einzelbedingung und Erfolg

a)     Conditio-Formel und tatsächliche Vermeidbarkeit des Erfolgs

b)     Der notwendige Bestandteil einer hinreichenden Mindestbedingung (NESS-Test)

2.    Art der anwendbaren Kausalgesetze

II.       Grenzen der Bedingungsanalyse: Ersatzursachen

III.      Kausale Überbestimmtheit des Erfolgs - Doppelkausalität

1.    Fallkonstellationen

2. Kriterien zur Lösung

a)     Vollständige Überbestimmtheit

b)     Teilweise Überbestimmtheit - insbesondere Gremienentscheidungen nach dem Mehrheitsprinzip

V.        Ergebnis



Die Haftung des Sportvereins als Veranstalter unter besonderer Berücksichtigung des Bergsports, SpuRt 2003, 189
Unfälle im Berg- und Klettersport sind zwar gemessen an der hohen Zahl der Aktiven nicht besonders häufig, haben jedoch oft besonders schwere Folgen. Bergsport nimmt unter den Sportarten eine gewisse Sonderstellung ein, die sich auf die Unfallhaftung auswirkt. Es handelt sich weder um Individual- (Sport nebeneinander) noch um Kampfsport (Sport gegeneinander). Bergsport wird vielmehr in aller Regel miteinander ausgeübt wird. Die Teilnehmer einer Tourengemeinschaft vertrauen auf wechselseitige Hilfestellung und Unterstützung bei der Bewältigung der Schwierigkeiten und Gefahren der Bergtour. Dies ist besonders augenfällig, wenn im Fels, Eis und auf Gletschern Seilsicherung angewendet wird. ....
Stichworte:
Haftung bei ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein, Alpenverein, Tourenleiter, Haftungsausschluß, § 309 Nr. 7a BGB, § 310 Abs. 4 BGB

I. Vertragliche oder deliktische Haftung

1. Vertragliche Haftung des Vereins

2. Haftung des Tourenleiters nur aus Delikt

II. Pflichtwidrigkeit und Verschulden als Haftungsvoraussetzungen

1. Allgemein

2. Grenzziehung Eigen- und Fremdverantwortung

3. Verkehrspflichtübertragung

4. Aufklärungspflichten

5. Beweislast für Pflichtwidrigkeit und Verschulden

III. Rechtsfolgen

IV. Haftungsausschluß und -begrenzung

1. Unentgeltlichkeit

2. Stillschweigender Haftungsausschluß

3. Handeln auf eigene Gefahr

4. Haftungsfreizeichnung durch Satzung

a) Die Reichweite der Bereichsausnahme der § 310 Abs. 4 BGB

b) Vereinsrechtliche Inhaltskontrolle nach §§ 242, 315 BGB

5. Haftungsauschlüsse in Teilnahmebedingungen

6. Ergebnis