Dr. Luidger Röckrath
LL.M. (Berkeley)
Attorney-at-Law (NY)
Rechtsanwalt
E-Mail: Luidger (at) Roeckrath.de
Publikationen:
Bücher
- Kausalität, Wahrscheinlichkeit und Haftung - Rechtliche und ökonomische
Analyse, Verlag C.H. Beck, München 2004 (Amazon.de)
(Kurzbeschreibung und Inhaltsverzeichnis
[pdf])
- Microsoft-Basic, Konzepte, Algorithmen, Datenstrukturen, Franzis-Verlag, 1985
Aufsätze
-
Umverteilung durch Privatrecht? Zur vernunftrechtlichen Rekonstruktion
von Aristoteles' Gerechtigkeitslehre in Weinribs formaler Rechtstheorie
ARSP 83 (1997) S. 506-542 (Deutsches Inhaltsverzeichnis
und englisches Abstract)
-
Die vertragliche Haftung für den Unterhaltsschaden Hinterbliebener
VersR 2001, 1197-1204 (Zusammenfassung)
-
Die Haftung für Unfälle auf Berg- und Skireisen - am Beispiel
des Lawinenunfalls im Tiroler Jamtal
VersR 2002, 1193-1200.
-
Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters von Berg- und Skireisen,
Zugleich Besprechung von BGH, Urt. vom 12. 3. 2002, RRa 2002, 207
RRa 2002, 197 (Volltext).
-
Der Lawinenunfall im Jamtal aus zivilrechtlicher Sicht
Jahrbuch
"Sicherheit im Bergland" 2002, 158 des Österreichischen
Kuratoriums für Alpine Sicherheit (Volltext)
-
Die Haftung des Sportvereins als Veranstalter unter besonderer Berücksichtigung
des Bergsports
SpuRt
2003, 189
-
Kollegialentscheidung und Kausalitätsdogmatik. Zurechnung überbestimmter
Erfolge im Straf- und Haftungsrecht
NStZ 2003, 641
-
Die Haftung der Sektionen des Deutschen Alpenvereins für Unfälle auf geführten
Touren - Der Unfall am Rheinwaldhorn
Jahrbuch "Sicherheit im Bergland"
2003, 147 des Österreichischen
Kuratoriums für Alpine Sicherheit (Volltext (pdf))
- Muster- und Sammelklagen im Reise- und Transportrecht
RRa 2004, 146
- Schadensersatzhaftung und Freistellungsanspruch bei
ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein – BGH NJW 2005, 981 (Rheinwaldhorn)
JuS 2005, 783
- Fahrlässige Tötung durch Auslösen von Steinschlag
Jahrbuch "Sicherheit im Bergland"
2005, 184 des Österreichischen
Kuratoriums für Alpine Sicherheit - Eigenverantwortung auf Gemeinschaftstouren
Jahrbuch "Sicherheit im Bergland"
2006, 168 des Österreichischen
Kuratoriums für Alpine Sicherheit - Eigenverantwortung auf Gemeinschaftstouren
SpuRt
2007, 60
- Anfechtung bei Drohung durch Dritte - Freikauf auf fremde Rechnung?
Festschrift Canaris (2007), S. 1105
Kausalität, Wahrscheinlichkeit und Haftung - Rechtliche und ökonomische
Analyse, Verlag C.H. Beck, München 2004 (Diss.,erscheint im April 2004 - jetzt vorbestellen: Beck.de - Amazon.de).
(Kurzbeschreibung, Inhaltsübersicht und Inhaltsverzeichnis
[pdf])
Im zivilen Haftungsrecht wurde die moderne strafrechtliche
Kausalitätsdiskussion bisher weitgehend ignoriert. In Auseinandersetzung mit
deren Erkenntnissen wird im ersten Teil die Conditio-Formel
wissenschaftstheoretisch und normativ neu fundiert. Im Gegensatz zu der im
Strafrecht herrschenden Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung ist sie mit einem
probabilistischen Kausalitätsverständnis vereinbar. Auch die Problemfälle der
kausalen Überbestimmtheit verlangen nicht die Aufgabe der
Conditio-Formel.
Zivilrechtliche Haftung ohne nachgewiesene Kausalität ist
zwar von wachsender praktischer Bedeutung, aber eine systematische theoretische
Grundlegung ist bisher nicht erfolgt. Die gesetzliche Regelung der
Alternativtäterschaft (§ 830 I 2 BGB) wird im Allgemeinen als eng auszulegende
Ausnahmevorschrift zum Verursachungsprinzip angesehen (feststehende
Ersatzberechtigung, Alleinverursachungsdoktrin). Für die Konkurrenz einer
Zufallsursache fehlt jede allgemeine Regelung, es gibt lediglich
bereichsspezifische Ursachenvermutungen in der Arzt-, Arzneimittel- und
Umwelthaftung.
Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der ökonomischen
Analyse des Haftungsrechts werden drei tatbestandlich deutlich konturierte,
übergreifende Prinzipien der zivilrechtlichen Haftung ohne nachgewiesene
Verursachung entwickelt.
Rechtswissenschaftler, Richter und Praktiker aus den Gebieten Haftungsrecht,
insbesondere Arzt-, Arzneimittel-, Produkt- und Umwelthaftungsrecht, und
Strafrecht.
Stichworte: Kausalität, Wahrscheinlichkeit, Haftung, §
830 Abs. 1 S. 2 BGB, § 84 AMG, §§ 6, 7 UmweltHG,
Deliktsrecht, Ökonomische Analyse, Conditio-Formel,
Doppelkausalität, Gremienentscheidung, Überbestimmtheit,
Prävention, Ausgleich
Die Haftung der Sektionen des Deutschen Alpenvereins für Unfälle auf geführten
Touren - Der Unfall am Rheinwaldhorn, Jahrbuch "Sicherheit im Bergland"
2003, 147 des Österreichischen
Kuratoriums für Alpine Sicherheit
Am 7.8.1988
ereignete sich auf einer von einer DAV Sektion ausgeschriebenen Führungstour
über den Läntagletscher zum Rheinwaldhorn (3404 m) ein schwerer Unfall, über
dessen finanziellen Folgen im Jahre 2003 - also 15 Jahre und 2 Prozesse durch
mehrere Instanzen später - noch immer nicht rechtskräftig entschieden ist. Der Fall
eignet sich hervorragend, die rechtlichen Rahmenbedingungen des Tourenwesens
der DAV Sektionen und die damit verbundenen Haftungsrisiken für die Sektionen
zu analysieren....
Besprechung der Urteile des OLG Stuttgart NJW 1996, 1352 (Rheinwaldhorn
I) und 12 U 124/01, SpuRt 2004, 31 = OLGR Stuttgart 2003, 469 (Rheinwaldhorn II)
Stichworte: Haftung bei ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein,
Alpenverein, Tourenleiter, Haftungsausschluß,
Freistellungsanspruch bei ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein,
§ 309 Nr. 7a BGB, § 310 Abs. 4 BGB
Kollegialentscheidung und Kausalitätsdogmatik. Zurechnung überbestimmter
Erfolge im Straf- und Haftungsrecht, NStZ 2003, 641
Das Merkmal der Kausalität nimmt als
Minimalvoraussetzung jeder Erfolgszurechnung sowohl in der Dogmatik der
strafrechtlichen Erfolgsdelikte als auch der zivilrechtlichen Haftung eine
zentrale Stellung ein. Dennoch scheint sein Inhalt nach wie vor wenig geklärt. Während
Praxis und Rechtsprechung in Straf- und Zivilrecht weitgehend unreflektiert
die Conditio-Formel als Definition der Kausalität ansehen, folgt die
Strafrechtslehre überwiegend Engischs
Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung; eine Entwicklung, die in der
zivilrechtlichen Literatur nicht in der gleichen Deutlichkeit zu beobachten
ist.
Prüfstein der Kausalitätsdogmatik sind die Fälle
der Doppelkausalität bzw. kausalen Überbestimmtheit, in denen die
Conditio-Formel versagt. Mehrere jüngere Entscheidungen des BGH zu Kollegialentscheidungen haben
die praktische Bedeutung dieses Problemkreises hervortreten lassen, der bisher
vorwiegend in der Form konstruierter Fälle durch die Lehrbücher geisterte. Es
handelt sich nicht um ein unbedeutendes Randproblem, sondern um eine Frage,
welche die normativen Grundlagen des juristischen Kausalitätsverständnisses und
die Leistungsfähigkeit gängiger Formeln zu ihrer Feststellung berührt. Das Problem der Doppelkausalität stellt sich im Straf- und
Haftungsrecht; daher ist es Ziel der vorliegenden Abhandlung, die
gemeinsamen Entwicklungslinien in der Kausalitätsdogmatik in beiden
Rechtsgebieten aufzeigen. In der Sache soll dargelegt werden,
daß die Conditio-Formel mit der tatsächlichen Vermeidbarkeit des Erfolgs einen
wertungsmäßig zentralen Aspekt des juristischen Kausalzusammenhangs erfaßt,
auch wenn sie in den Fällen der Doppelkausalität der Ergänzung durch
zusätzliche normative Erwägungen bedarf. Der NESS-Test als Ergänzung der Lehre
von der gesetzmäßigen Bedingung ist zwar eine praktikable Faustformel für die
Fälle der Mehrheitsentscheidungen in Gremien, kann aber die normative
Begründung nicht ersetzen und versagt in anderen Konstellationen.
Inhalt:
I. Kausalität als
Gesetzmäßigkeit und Bedingung
1. Das
logische Bedingungsverhältnis zwischen Einzelbedingung und Erfolg
a) Conditio-Formel und tatsächliche Vermeidbarkeit des
Erfolgs
b) Der notwendige Bestandteil einer hinreichenden
Mindestbedingung (NESS-Test)
2. Art
der anwendbaren Kausalgesetze
II. Grenzen der
Bedingungsanalyse: Ersatzursachen
III. Kausale Überbestimmtheit
des Erfolgs - Doppelkausalität
1. Fallkonstellationen
2. Kriterien zur Lösung
a) Vollständige Überbestimmtheit
b) Teilweise Überbestimmtheit - insbesondere
Gremienentscheidungen nach dem Mehrheitsprinzip
V. Ergebnis
Die Haftung des Sportvereins als Veranstalter unter besonderer Berücksichtigung
des Bergsports, SpuRt
2003, 189
Unfälle
im Berg- und Klettersport sind zwar gemessen an der hohen Zahl der Aktiven
nicht besonders häufig, haben jedoch oft besonders schwere Folgen. Bergsport
nimmt unter den Sportarten eine gewisse Sonderstellung ein, die sich auf die
Unfallhaftung auswirkt. Es handelt sich weder um Individual- (Sport
nebeneinander) noch um Kampfsport (Sport gegeneinander). Bergsport wird
vielmehr in aller Regel miteinander ausgeübt wird. Die Teilnehmer einer
Tourengemeinschaft vertrauen auf wechselseitige Hilfestellung und Unterstützung
bei der Bewältigung der Schwierigkeiten und Gefahren der Bergtour. Dies ist
besonders augenfällig, wenn im Fels, Eis und auf Gletschern Seilsicherung angewendet
wird. ....
Stichworte: Haftung bei ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein, Alpenverein,
Tourenleiter, Haftungsausschluß, § 309 Nr. 7a BGB, § 310 Abs. 4 BGB
I. Vertragliche oder deliktische Haftung
1. Vertragliche Haftung des Vereins
2. Haftung des Tourenleiters nur aus Delikt
II. Pflichtwidrigkeit und Verschulden als Haftungsvoraussetzungen
1. Allgemein
2. Grenzziehung Eigen- und Fremdverantwortung
3. Verkehrspflichtübertragung
4. Aufklärungspflichten
5. Beweislast für Pflichtwidrigkeit und Verschulden
III. Rechtsfolgen
IV. Haftungsausschluß und -begrenzung
1. Unentgeltlichkeit
2. Stillschweigender Haftungsausschluß
3. Handeln auf eigene Gefahr
4. Haftungsfreizeichnung durch Satzung
a) Die Reichweite der Bereichsausnahme
der § 310 Abs. 4 BGB
b) Vereinsrechtliche Inhaltskontrolle
nach §§ 242, 315 BGB
5. Haftungsauschlüsse in Teilnahmebedingungen
6. Ergebnis